Fehler bei Elster

Eingabefehler bei Elster-Verfahren / Andere Steuerprogramme

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 13.12.2010 – 5 K 2099/09 – kein grobes Verschulden angenommen, wenn der Steuerpflichtige im elektronischen Elster-Verfahren unvollständige Angaben macht; es handele sich dann vielmehr um ein einfaches Verschulden. Im konkreten Fall hatte der Kläger vergessen, die geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk aus seinen handschriftlichen Notizen in die elektronische Bildmaske des Ausfüllprogramms ElsterFormular 2006/2007 zu übertragen. In Vor- und Folgejahren wurden die Aufwendungen geltend gemacht. Die Eingabemaske unterstützte an genau dieser Stelle eine fehlerfreie und vollständige Eingabe nicht. Mangels groben Verschuldens konnte der Steuerbescheid daher entsprechend geändert werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen.

Das gleiche Finanzgericht entschied mit dem Urteil vom 30.8.2011 (3 K 2674/10), dass sich Steuerpflichtige, die in ihrer Steuererklärung unzureichende Angaben machen, aus der sich für sie eine höhere Steuer ergibt, nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Steuerprogrammes berufen können.

Ausgangspunkt der Entscheidung war das Änderungsbegehren eines Steuerpflichtigen, der in seiner Steuererklärung Kinderbetreuungskosten nicht angegeben hatte. Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides wollte er diese allerdings berücksichtigt wissen. Da sein handelsübliches Steuerprogramm ihn nicht darauf hingewiesen habe, habe er diese unverschuldet nicht angegeben.

Das Finanzamt wies das Änderungsbegehren zurück, die entsprechende Klage wurde abgewiesen. Dem Steuerpflichtigen treffe ein “grobes Verschulden” an dem nachträglichen Bekanntwerden der Betreuungskosten, da nach den Aufwendungen im Steuererklärungsformular ausdrücklich gefragt werde. Wenn das Programm diesen Teil überspringe, geht dieser Fehler wie der Fehler eines Steuerberaters zulasten des Steuerpflichtigen.

(Anm.: Zu etwaigen Ansprüchen gegen den Softwarehersteller aus Produkthaftung hat sich das FG naturgemäß nicht geäußert – Ein Steuerberater haftet für Schäden aus eigenen Fehlern und unterhält zu deren Deckung eine Berufshaftpflichtversicherung)

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