Vielfach sieht man insbesondere bei kleinen Gewerbebetrieben und in Geschäften den Hinweis, dass der Verkäufer bzw. das Unternehmen eine Gewährleistung für 12 Monate übernimmt. Hier irrt das Unternehmen, denn die gesetzliche Gewährleistung beträgt mindestens 24 Monate. Diese Frist kann vertraglich gegenüber einem Verbraucher nicht verkürzt werden.
Gewährleistung ist die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie nach dem Gesetz: die Abgabe einer Garantie ist freiwillig. Eine Garantie kann dementsprechend vertraglich frei formuliert werden und enthält z.B. die Übernahme von Reparaturkosten durch den Service des Verkäufers für Schäden, die nach dem Kauf eingetreten sind.
Die Beweislast für Gewährleistungmängel kehrt sich nach 6 Monaten um. In den ersten 6 Monaten wird zu Lasten des Verkäufers vermutet, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war. Nach mehr als 6 Monaten trägt der Käufer die Beweislast: Er muss nachweisen, dass der Mangel sich nicht erst eingestellt hat, sondern von Anfang an bestanden hat. Der Anspruch besteht immer gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller.
Die Gewährleistung schließt die Haftung für Sach- und Rechtsmängel ein. Sachmängel beziehen sich auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und Rechtsmängel z. B. auf fehlendes Eigentum oder Ansprüche Dritter.
Diese Regelungen gelten nicht für Verträge zwischen Gewerbetreibenden oder Verträge zwischen Verbrauchern (etwa bei eBay). Dort können auch Gewährleistungen ausgeschlossen oder Fristen verkürzt werden.