Karsten Kemmer hat für BEGE GmbH kontinuierlich die Auszeichnung des Handelsblattes auf verschiedenen Fachgebieten bekommen, zuletzt für 2023 insbesondere im Bereich Erbschaft-/Schenkungsteuer

Deutschlands beste Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2020

Test: Die besten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2021 (handelsblatt.com)

Ranking: Die besten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2022 (handelsblatt.com)

 

Branchenstudie: Die besten Steuerkanzleien und Wirtschaftsprüfer 2023 (handelsblatt.com)

 

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Witten

 

Karsten Kemmer bietet Ihnen als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater qualifizierte und umfassende Unternehmensberatung:

„Ich setze die erfolgreiche Arbeit der BEGE GMBH in freiberuflicher Praxis ab Oktober 2023 fort!“

Lohnbuchhaltung und Buchhaltung, Gewinnermittlung, Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse nach HGB und IFRS sowie Abschlussprüfungen und Due Diligence gehören zu unserem Leistungsportfolio.

Bodenborn 24, 58452 Witten (T: 02302 4008500, F: 02302 4008499).

News


Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werden zu Lotsen in Corona-Zeiten

Die Experten wollen derzeit ihre Mandanten durch die Krise führen – und pochen auf Bürokratie-Abbau. Eine Studie des Handelsblattes zeigt ein Stimmungsbild aus der Branche.   Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werden zu Lotsen in Corona-Zeiten was last modified: April 8th, 2020


Deutschlands beste Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2020

Im Auftrag des Handelsblatts hat das Marktforschungsunternehmen S.W.I. Finance Deutschlands beste Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ermittelt. Insgesamt beteiligten sich 4189 Steuerberater und 802 Wirtschaftsprüfer an der Studie, davon schafften wir es mit 609 Steuerberatern und 106 Wirtschaftsprüfern in die Bestenliste. Die


Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau privat genutzter Räume

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.05.2019 entschieden (Az.: VIII R 16/15). Nach Urteil des BFH sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die

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