Umsatzsteuer-Voranmeldung

Wer zu niedrige Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt oder sie nicht fristgemäß einreicht, läuft Gefahr, wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden.

Teilweise haben die Finanzbehörden Korrekturen oder verspätete Abgaben, die nur den Anschein der Vorsätzlichkeit oder der Leichtfertigkeit hatten, an die BuStra (Buß- und Strafsachenstelle) weitergeleitet. Korrigierte Voranmeldungen sollten nur dann nicht an die BuStra weitergeleitet werden, wenn sie „zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen.“

Mit internen „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren“ (AStBV) an die Finanzbehörden wurde die Weiterleitungspflicht gemildert. Die Finanzverwaltung ist jetzt angewiesen, „berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die BuStra weiterzuleiten.“ Weiter heißt es: „Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung.“ Der Generalverdacht, dass jede falsche oder zu späte Umsatzsteuervoranmeldung nur der Steuerverkürzung dient, wurde damit beseitigt. Unklar ist allerdings bislang noch, bis wann eine verspätete Abgabe noch als „kurzfristige Terminüberschreitung“ zu bewerten ist.

Dennoch sollten Umsatzsteuervoranmeldungen auch weiterhin nicht ohne Not zu niedrig oder spät abgegeben werden – auch wenn falsche Voranmeldungen mit der Jahreserklärung wieder berichtigt werden. Sollten die Behörden nämlich Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung erkennen, dann „kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres gewertet werden“ so in der neuen AStBV. Damit würde gegebenenfalls der Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenverordnung erfüllt sein. Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, muss sie vollständig sein. Mehrfache Korrekturen der Umsatzsteuermeldung für ein Monat oder ein und das gleiche Jahr heben also die Straffreiheit auf.

Erweist es sich als schwierig, die gesetzliche Frist einzuhalten, sollte eine möglichst genaue und nachvollziehbar geschätzte Voranmeldungen fristgerecht abgegeben und auf den Umstand der Schätzung und die Grundlagen der Schätzung hingewiesen werden.

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