Umsatzsteuerpflicht des Fahrschulunterrichts

Der EuGH hat die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht nunmehr geklärt. Seit 16.3.2017 war nach einem BFH-Beschluss diese Frage offen.

Danach ist der Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i und j der MwStSysRL. Nach dem EuGH Urteil vom 14.3.2019 C-449/17 handelt es sich um einen spezialisierten Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielseitiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

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