Ab dem 1.1.2016 wird die neue Rechtsauffassung praxiswirksam, nach der die Installation einer Photovoltaikanlage eine Bauleistung i.S.d. §§ 48 ff EStG darstellt. Ein koordinierter Ländererlass sieht dies bereits für alle offenen Fälle vor, ab dem 1.1. sind die Regelungen zur Steuerabzug bei Bauleistungen aber auch für die Photovoltaikanlagen unumgänglich.
Hiernach ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung (=Zahlung) einen Steuerabzug von 15% für den Leistenden an das Finanzamt abzuführen.
Dies gilt nicht, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder
die Gegenleistung (=Zahlung) folgende Beträge nicht übersteigt
- 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Vermietung (§ 4 Nr. 12 S. 1 UStG) ausführt,
- 5.000 EUR in allen anderen Fällen.