Einzelaufzeichnungen bei Bargeschäften

Der BFH hat am 16.12.2014 zu Lasten der Steuerpflichtigen entschieden, dass die Kassendaten mit allen Einzelaufzeichnungen im Rahmen einer Betriebsprüfung den Prüfern auf einem Datenträger vorzulegen sind.

Es sei auch zumutbar, dass Einzelaufzeichnungen gemacht werden, da moderne Kassensysteme detaillierte Informationen zu den Verkäufen aufzeichnen. Eine Verpflichtung diese Einzelposten in die Buchführung aufzunehmen, bestehe nicht. Hier reicht es weiterhin, den Tagesbericht (Z-Bon) zu erfassen.

Das Urteil bezieht sich auf Ausführungen zu Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Diese sind im Zweifel nach §238 HGB bzw. § 141 AO von Steuerpflichtigen anzuwenden, die mehr als 500.000 EUR Umsatz oder 50.000 EUR Gewinn pro Jahr machen. Offen ist derzeit, ob Steuerpflichtige, die den Gewinn als Einnahmenüberschuss ermitteln, auch Einzelaufzeichnungen bei einer Betriebsprüfung vorlegen müssen.

 (Pressemitteilung BFH 15.4.2015 zu BFH X R 42/13)

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