In verschiedenen Gesetzgebungsverfahren und Verordnungen wurden im Abgabenrecht viele für Steuerpflichtige relevante Neuregelungen getroffen. Unten haben wir für Sie bedeutende Änderungen zusammengestellt. Für Detailfragen und die Anwendbarkeit der Regelung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner.
1. Sozialversicherung
Zum 1.1.2019 gelten neue Beitragbemessungsgrenzen gemäß Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2024).
jährliche Bemessungsgrenzen in EUR |
2018 |
neue Bundesländer | 2019 alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
Kranken-/Pflegeversicherung | 53.100 | 53.100 | 54.450 | 54.450 |
Renten-/Arbeitslosenversicherung | 78.000 | 69.600 | 80.400 | 73.800 |
Versicherungspflichgrenze Krankenversicherung |
59.400 | 59.400 | 60.750 | 60.750 |
Der Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt dabei unverändert 14,6%, davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 7,3%.
2. Mindestlohn
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt 9,19 EUR ab 1.1.2019 (2020: 9,35 EUR, 2018: 8,84 EUR).
3. Elektrofahrzeuge
Die Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG sieht vor, dass bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 die Privatnutzung nur zur Hälfte anzusetzen ist.
4. Gutscheine
Mit der Neuregelung in § 3 Abs. 13, 14, 15 UStG wird die europäische Gutschein-Richtlinie umgesetzt. Bei sog. „Mehrzweck-Gutscheinen“ bleibt es materiell bei der bisherigen Handhabung. Für „Einzweck-Gutscheine“, die sich dadurch auszeichen, dass bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Steuersatz und Bemessungsgrundlage), wird jedoch nun sofort die Umsatzsteuer fällig, auch wenn die Lieferung oder Leistung noch nicht erbracht sind.