Änderungen 2018/2019

In verschiedenen Gesetzgebungsverfahren und Verordnungen wurden im Abgabenrecht viele für Steuerpflichtige relevante Neuregelungen getroffen. Unten haben wir für Sie bedeutende Änderungen zusammengestellt. Für Detailfragen und die Anwendbarkeit der Regelung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner.

1. Sozialversicherung

Zum 1.1.2019 gelten neue Beitragbemessungsgrenzen gemäß Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2024).

jährliche Bemessungsgrenzen
in EUR

2018
alte Bundesländer

neue Bundesländer 2019
alte Bundesländer
neue Bundesländer
Kranken-/Pflegeversicherung 53.100 53.100 54.450 54.450
Renten-/Arbeitslosenversicherung 78.000 69.600 80.400 73.800
Versicherungspflichgrenze
Krankenversicherung
59.400 59.400 60.750 60.750

Der Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt dabei unverändert 14,6%, davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 7,3%.

2. Mindestlohn

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt 9,19 EUR ab 1.1.2019 (2020: 9,35 EUR, 2018: 8,84 EUR).

3. Elektrofahrzeuge

Die Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG sieht vor, dass bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 die Privatnutzung nur zur Hälfte anzusetzen ist.

4. Gutscheine

Mit der Neuregelung in § 3 Abs. 13, 14, 15 UStG wird die europäische Gutschein-Richtlinie umgesetzt. Bei sog. „Mehrzweck-Gutscheinen“ bleibt es materiell bei der bisherigen Handhabung. Für „Einzweck-Gutscheine“, die sich dadurch auszeichen, dass bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Steuersatz und Bemessungsgrundlage), wird jedoch nun sofort die Umsatzsteuer fällig, auch wenn die Lieferung oder Leistung noch nicht erbracht sind.

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