Kosten und Gebührenberechnung für Steuerberater
Für Aufträge, die ab dem 1.1.2013 erteilt werden, gilt anstelle der bisherigen StBGebV die StBVV. Die Gebührensätze in den Tabellen sind darin um etwa 5% angehoben.
Es handelt sich um die erste Gebührenreform – und damit Preiserhöhung – seit 14 Jahren.
s.a. Pressemitteilung der BStBK
Grundsätzliches zur Vergütung der Hilfeleistungen in Steuersachen
Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundestag als Gesetz beschlossenem Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV).
Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBGebV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 StBVV).
Die StBVV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.
Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus
- a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters
und
- b) der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit
und
- c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.
Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann zu berücksichtigen sein. (§ 11 StBVV).
Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) vor.
Die Zeitgebühr (§ 13 StBVV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 30 € und 70 € je angefangene halbe Stunde.
Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatergebührenverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.
Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gem. StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf:
Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i.H.v. 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 € (§ 16 StBVV),
Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBVV),
Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBVV) und
die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBVV), es gilt der Normalsteuersatz von zur Zeit 19 %.
Grundsätze der Gebührenberechnung
- Hilfeleistung in Steuersachen:
Gegenstandswert x Tabellenwert x Bruchteil - Andere Beratungen nach Stundensatz:
Grundsätzliches zur Vergütung der Leistungen, die keine Hilfeleistung in Steuersachen darstellen
Die Steuerberatervergütungsverordnung findet keine Anwendung auf die vereinbaren Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung). Für die Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze:
Wird der Steuerberater in einem Bereich tätig, in dem eine andere Gebührenordnung gilt, so richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach dieser Gebührenordnung.
Beispiele: Als Sachverständiger im gerichtlichen Bereich erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Wird der Steuerberater als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV).
Wird der Steuerberater in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Gebührenordnung geregelt ist, gilt folgendes: Der Berater kann für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen „üblichen Vergütung“ verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen.
Beispiel: Wird der Steuerberater auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die o.g. allgemeinen Vorschriften des BGB.
Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte die Honorarvereinbarung in schriftlicher Form und unter Nennung der einzelnen Leistungen des Steuerberaters erfolgen.
Der Stundensatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er kann ein Mehrfaches der in der Steuerberatergebührenverordnung festgelegten Stundensätze betragen und richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. In der Regel wird dem Steuerberater erst nach einer Probephase von ca. 3 Monaten eine endgültige Kosten-abschätzung möglich sein.
Es sollte vorab geklärt werden, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten oder zusätzlich zu entrichten ist.
Gem. § 670 BGB können Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten gesondert in Ansatz gebracht werden.
Vergütung des Steuerberaters gem. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB
Erbringt der Steuerberater Leistungen, für die er eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen „üblichen Vergütung“ verlangen kann, so richtet sich seine Vergütung häufig nach der Zeitgebühr. Zeitgebühren werden in der Regel angesetzt, wenn die Vermittlung von Expertenwissen im Vordergrund der Leistung steht. Es können Stunden- oder Tagessätze vereinbart werden. Stundensätze eignen sich insbesondere für die Abrechnung von einzelnen Beratungsleistungen oder von regelmäßig wiederkehrenden Beratungsleistungen. Tagessätze werden vielfach bei längerfristigen Projekten vereinbart. Ein Tagessatz umfasst in der Regel 6 effektive Arbeitsstunden zuzüglich der Vorbereitungszeiten und Wegezeiten. Die Höhe des Stunden- bzw. Tagessatzes richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe und der Bedeutung der Leistung sowie nach den individuellen Umständen. Wird die Tätigkeit auch von anderen Personen am Markt angeboten, so kann die übliche Vergütung dieser Berufsgruppe bei der Bemessung des Stunden- bzw. Tagessatzes zugrunde gelegt werden. Bei größeren Projekten wird häufig eine Höchststundenzahl oder ein Höchsthonorar vereinbart. Dies kommt dem Pauschalhonorar nahe.
Die Vereinbarung eines festen, pauschalierten Honorars kommt dann in Betracht, wenn das gesamte Werk im Vordergrund steht. Höchstbegrenzungen oder Pauschalhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass die Beratungskosten vorab kalkulierbar sind. Es ist jedoch zu bedenken, dass der Steuerberater den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung im vorhinein häufig nur eingeschränkt beurteilen kann. Daher sind die Möglichkeiten des Steuerberaters, die Höhe der Vergütung im vorhinein festzulegen, sehr begrenzt.
Wertgebühren eignen sich für Beratungsgebiete, bei denen der Wert des Objektes im Vordergrund steht und nicht die Dauerleistung. Die Wertgebühr kommt z.B. zur Anwendung, wenn durch die Beratung konkrete Vermögensgegenstände gestaltet oder verändert werden sollen.
Hinsichtlich der Vergütung kann auch eineKombination aus Zeit- und Wertgebühr oder aus Zeit- und Höchstgebühr vereinbart werden. Bei der Kombination aus Zeit- und Wertgebühr erhält der Steuerberater für die Durchführung eines bestimmten Projektes die Wertgebühr und für darüber hinausgehende weitere Arbeiten, wie z.B. Erläuterungen, die Zeitgebühr. Bei der Kombination aus Zeit- und Höchstgebühr wird der Anspruch des Steuerberaters auf Vergütung von vornherein nach oben begrenzt.