Corona-Krise

Liebe Mandant*innen,

mit der Coronavirus-Krise erleben wir gerade eine Situation, in der wir auf keine Erfahrungen zurückgreifen können und die daher für viele eine vollständige Verunsicherung nach sich zieht. Die meisten europäischen Staaten fahren ihr öffentliches Leben herunter, in der Hoffnung die exponentielle Ausbreitung des Coronavirus aufhalten zu können, um die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Dies alles wird erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, die noch nicht absehbar sind. Die staatlichen Eingriffe wirken sich unmittelbar auf die Geschäftstätigkeit bis hin zur Geschäftseinstellung, auf die Ertragslage und auf die Finanzierung der Unternehmen aus.

Ihr Kontakt zu uns

Wir können bei einer Zuspitzung der Lage nicht garantieren, dass der Kanzleibetrieb aufrecht erhalten werden kann. Wir setzen aber alles daran, dass wir gesund und arbeitsfähig bleiben. In den nächsten Wochen werden wir persönliche Termine auf das notwendigste Maß reduzieren. Soweit möglich werden Mitarbeiter im Homeoffice tätig.
Unsere Büros sind über die Ihnen bekannten Kontaktdaten insbesondere telefonisch erreichbar (Witten +49 2302 4008500 und Wuppertal +49 2302 2833300).

Belege und Unterlagen können Sie bei uns abgeben, allerdings ohne persönlichen Kontakt mit den Mitarbeitern.
Bitte verwenden Sie grundsätzlich den Postweg. Natürlich nehmen wir auch Unterlagen an der Tür an bzw. geben sie aus.

Fragen zur staatlichen Unterstützung, Steuerstundung, Krediten und Kurzarbeitergeld werden von vielen Betrieben gestellt. Aktuell gibt es kaum verlässliche Rechtsgrundlagen, so dass hier erheblicher Klärungsbedarf besteht. Grundsätzlich muss der Behördenkontakt von Ihnen aufgenommen werden.
Wir werden uns bemühen, Ihnen in diesen Fragen zeitnah Unterstützung zu gewähren. Für Wartezeiten am Telefon und im Email-Verkehr wir bitten um Nachsicht.

Durch die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Deutschland wird deutlich, dass eine Fortsetzung unserer Digitalisierungsstrategie nun umso wichtiger wird, insbesondere in der Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Bereits heute nutzen viele Mandanten unsere digitalen Angebote wie „Unternehmen-Online“, „Arbeitnehmer-Online“ oder „meine Steuern“. Schließen Sie sich an! Wenn Sie hierzu Fragen haben oder eine Präsentation wünschen, sind wir gerne für Sie da.

Zu den häufig angefragten Themen erhalten Sie nachfolgend einige wichtige Informationen:

Kurzarbeitergeld KUG

Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • MINIJOB-Arbeitnehmer sind nicht in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig und erhalten KEIN KURZARBEITERGELD!

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren:

https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

BITTE REGISTRIEREN SIE SICH SOFORT! Ihnen wird zur Freischaltung eine PIN per Post nach mehreren Werktagen zugestellt.
Ggf. ist sonst eine rechtzeitige Anzeige der Kurzarbeit noch im April 2020 nicht mehr möglich!

Bitte stimmen das Vorgehen mit uns ab, damit wir Arbeitsausfall in den Gehaltsabrechnungen berücksichtigen können. Angesichts der Komplexität und fehlenden technischen Tools zum Thema sind wir kurzfristig nicht in der Lage, individuelle Vorabberechnungen für einzelne Mandanten oder Mitarbeiter durchzuführen. Unser Augenmerk liegt auf der Bearbeitung aller Anfragen und der Unterstützung bei der Beantragung und Dokumentation der Anträge sowie der anschließenden korrekten Lohnabrechnung.

Auf der Internetseite nettolohn.de wird eine Modellrechnung für das Kurzarbeitergeld angeboten; für die Richtigkeit der Berechnungen können wir keine Gewährleistung übernehmen!

https://www.nettolohn.de/rechner/kurzarbeitergeld.html

Antrag: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf.

Weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

 

Antrag auf Herabsetzung Ihrer vierteljährlichen Vorauszahlung

Sie können diesen Antrag selbst schriftlich direkt bei Ihrem Finanzamt stellen. Wir können dies aber auch selbstverständlich für Sie nach einer kurzen Rücksprache erledigen. Der Hinweis auf Gewinneinbrüche infolge der Corona-Epidemie ist bei dem Antrag ausreichend.

 

Antrag auf Steuerstundung

Wenn bereits Steuern zur Zahlung fällig sind, können Sie versuchen, diese Steuerzahlungen stunden zu lassen. Bisher wurde die gesetzliche Regelung dazu eng ausgelegt; wie die Behörden mit Stundungsanträgen verfahren, bleibt abzuwarten. Gestundete Steuern wurden bisher zu Ihren Lasten mit 0,5% pro Monat verzinst; die Verzinsung soll ausgesetzt werden.
Steuern sollen gestundet werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt, die Finanzverwaltung soll angewiesen werden, keine strengen Anforderungen zu stellen.

Schon jetzt kann ein Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer gestellt werden, ohne dass die Fristverlängerung verloren geht. Hierzu ist eine geänderte Meldung zur Umsatzsteuersondervorauszahlung abzugeben (Zeile 21 „1“), der Wert ist dabei mit „0“ anzugeben und der Antrag mit „Corona“ zu begründen.

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat veranlasst, dass die Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung März 2020/1. Quartal vom 10. April auf den 10. Juni 2020 verschoben wird.  Allerdings setzt die Fristverlängerung eine unmittelbare, nicht unerhebliche Betroffenheit des Arbeitgebers (Liquiditätsengpass) durch die Corona-Krise im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Diese ist im „Antrag auf Fristverlängerung der Lohnsteueranmeldung für März 2020/1. Quartal 2020 aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“, der auf der Homepage des Finanzministeriums sowie der Finanzverwaltung veröffentlicht wurde, kurz zu begründen. Der Antrag auf Fristverlängerung sollte zeitnah, spätestens bis zum 10. April 2020 (14. April 2020), gestellt werden. Je früher die Anträge im Finanzamt eingehen, umso eher ist gewährleistet, dass die Steuer nicht eingezogen wird.

Bei den abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen bleibt es beim bestehenden Voranmeldungstermin. Steuerpflichtige mit Lastschrifteinzugsverfahren, die eine Stundung einer Umsatzsteuervorauszahlung begehren, werden gebeten, den Stundungsantrag gleichzeitig mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu stellen und die in den Anmeldungsvordrucken vorgesehene Eintragungsmöglichkeit zum Widerruf des Lastschrifteinzugsverfahrens für einen einzelnen Anmeldungszeitraum zu nutzen (Zeile 73 Eintragung „1“ bei Kennziffer 26), um eine Abbuchung der Steuern vor einer Gewährung der Stundung zu vermeiden.

Säumniszuschläge

Bei verspäteter Zahlung fälliger und nicht gestundeter Steuern, entstehen gewöhnlich Säumniszuschläge. Anträge auf Erlass dieser Zuschläge sind wohl bis Ende 2020 möglich und sollen kulant bearbeitet werden. Darüber hinaus sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen, z.B. Kontopfändungen, bis Ende 2020 verzichten.

Kredite der KFW

Auf der Internetseite der KFW finden sich Hinweise zu den „Staatshilfen“. Hierbei handelt es sich um bekannte Kreditprogramme, die nun ausgeweitet wurden. Der Antrag auf Gewährung von KFW-Darlehn (es handelt sich nicht um Zuschüsse!) ist bei der Hausbank zu stellen, die den Antrag prüft und an die KFW weiterleitet. Das Ausfallrisiko trägt der Staat. Durch mezzanine Finanzierungsformen gelingt es Finanzierungskennzahlen nachhaltig zu verbessern.

Bei Kreditanträgen können wir Sie wie gewohnt unterstützen, bitte sprechen Sie uns einfach an.

„Solo“-Selbständige

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen. Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt.

Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.

Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige

Bundesregelung der finanziellen Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.

  • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten(Vollzeitäquivalente)
  • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Bis 25.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) Unternehmen mit Sitz in NRW 

Unternehmen darf vor 11. März 2020 (Schadeneintritt) nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt, d.h. er mindert verrechenbare Verluste oder mehrt steuerpflichtige Gewinne.

Die Länder haben hiervon teilweise abweichende Regelungen.

Die Anträge und deren Voraussetzungen werden für NRW vom Land detailliert erläutert und zu den Formularen ab Freitag, 27.3.2020 verlinkt:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Nach dem Wortlaut der Regelungen sind z.B. Unternehmen oder Betriebsstätten, die als Arbeitgeber in NRW auftreten, nicht begünstigt, wenn der Hauptsitz nicht in NRW und / oder eine Betriebsübernahme nach dem 31.12.2019 stattgefunden hat. Diese Grenzbereiche sind in Klärung.

ACHTUNG: WARNUNG VOR BETRUGSVERSUCH!

Es sind betrügerische Links zum Antragsverfahren für die NRW-Soforthilfe im Umlauf, die auf den Missbrauch Ihrer Daten abzielen. Bitte nutzen Sie nur diesen Link:
soforthilfe-corona.nrw.de

Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:

  1. Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.
    Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierung

 

 

Umwandlungen

Zum (Steuer-)Rechtsgebiet der Umwandlungen hat sich vor dem Hintergrund der Corona-Krise bisher keine öffentliche Stelle geäußert. Hier sehen wir gleichwohl Handlungsbedarf des Gesetzgebers: Fristen sind zwingend im Rückwirkungszeitraum von 8 Monaten einzuhalten, möglicherweise lassen sich daher Spaltungen, Verschmelzungen und Formwechsel nicht mehr wie geplant in 2020 umsetzen.

 

Wir werden diese Krise gemeinsam überwinden! Gleichzeitig geht es nun darum, alle Ressourcen so auszurichten, dass Sie bei Wiederbelebung der Wirtschaft daran teilhaben können! Halten Sie den Blick auf das Ende des Blackout gerichtet und sehen Sie Ihre Chancen im Anschluss an diese Krise!

Unser Team und wir werden auf jeden Fall alles geben, um Ihnen in dieser schwierigen Zeit zu helfen.

 

Bleiben Sie gesund!

Karsten Kemmer

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